Geschäftsordnung
§ 24a Gesetz über die Universitäre Hochschulbildung
3 Die MOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist.
Geschäftsordnung der Mittelbauorganisation der Universität Luzern
§ 24a Gesetz über die Universitäre Hochschulbildung
3 Die MOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist.
Geschäftsordnung der Mittelbauorganisation der Universität Luzern